AGB

4 Januar 2020

§ 1 Anwendungsbereich / Ausschluss Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) enthalten die Bedingungen, zu denen ovenga media Leistungen für den Auftraggeber („Auftraggeber“) erbringt, sofern diese AGB nicht in einem Einzelauftrag schriftlich abgeändert werden. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Beauftragungen durch den Auftraggeber. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Auftraggebers widersprochen, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ovenga media in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

§ 1 Contractual basis / Exclusion of general terms and conditions

§ 2 Durchführung der Leistungen und Mitwirkung des Auftraggebers

2.1 ovenga media wird für den Auftraggeber Leistungen selbst oder durch qualifizierte Subunternehmer nach den bei Auftragserteilung gültigen, allgemein anerkannten Regeln der Technik, oder falls solche anerkannten Regeln der Technik für die konkrete Leistung nicht vorhanden sind, in ordnungsgemäßer Ausführung erbringen. Beginn und Ende einzelner Aufträge sowie Projekttermine werden ovenga media und der Auftraggeber jeweils gesondert schriftlich festlegen.

2.2 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen der ovenga media stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der ovenga media.

2.3 Der Auftraggeber benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der ovenga media kurzfristig die notwendigen Informationen gibt, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, Gesprächspartner benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann.

2.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die notwendigen Mitwirkungsleistungen angemessen und rechtzeitig erbracht werden, um ovenga media bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu unterstützen. Verzögerungen in der Mitwirkung und/oder Änderungswünsche des Auftraggebers führen zur Verlängerung vereinbarter Fristen.

2.5 Das Recht, den von ovenga media für die Erfüllung der vertraglichen Leistung eingesetzten Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern von Subunternehmern fachliche und disziplinarische Anweisungen zu erteilen, liegt ausschließlich bei dem jeweiligen Arbeitgeber der betroffenen Person, unabhängig vom Ort, an dem die vertraglichen Leistungen durchgeführt werden.

§ 3 Vergütung

3.1 Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung wird im Einzelauftrag festgelegt. Alle Zahlungen sind zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu leisten. Wird in der Bestellung nichts Abweichendes vereinbart, ist eine Vergütung nach Zeitaufwand (Tages- oder Stundensatz) gemäß der gültigen Preisliste der ovenga media festzulegen. Ein Tagessatz deckt 8 Stunden pro Tag ab und ist in dem Zeitrahmen Montag bis Freitag von 6.00 – 20.00 Uhr zu erbringen. Darüberhinausgehende Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Wird ovenga media mit Genehmigung des Auftraggebers außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt: – bei Nachtarbeit 30% – bei Samstagsarbeit 25 % – bei Sonntagsarbeit 50% – bei Feiertagsarbeit 100%. Feiertage sind die am Ort des Geschäftssitzes der ovenga media.  Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag.

3.2 Erfolgt die Abrechnung monatlich nach erbrachtem Aufwand, wird ovenga media dem Auftraggeber den zu vergütenden Zeitaufwand bis zum 15. eines Monats für den Vormonat mitteilen. Die Zeitnachweise gelten als vom Auftraggeber anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen von dem geltend gemachten und mitgeteilten Zeitaufwand schriftlich widerspricht und ovenga media den Auftraggeber bei der Mitteilung des Zeitnachweises auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Vergütung wird 4 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzüge zahlbar. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist ovenga media berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verlangen.

3.3. Bestehen die im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen in einem Erfolg oder der Lieferung neu herzustellender beweglicher Sachen, ist die Abnahme zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung. Im Einzelauftrag können jedoch Vorauszahlungen vereinbart werden.

3.4 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche der ovenga media für die von ihr zu erbringende Leistung abgegolten, soweit nicht Zuschläge nach Ziffer 3.1 anfallen. Für Leistungen, die die ovenga media nicht am Ort ihres Geschäftssitzes erbringt, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrtzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Für Reisezeiten werden je Stunde 1/12 des Tagessatzes berechnet.

3.5. Gegen Ansprüche von ovenga media kann der Auftraggeber nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist.

§ 4 Gewährleistung

Bestehen die im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen in einem Erfolg oder der Lieferung neu herzustellender beweglicher Sachen, gelten die gesetzlichen Mangelvorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist 12 Monate ab Abnahme beträgt und ein Rücktritt erst möglich ist, wenn eine Nachbesserung mindestens zweimal gescheitert ist oder die ovenga media die Nachbesserung ablehnt. Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen von ovenga media zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei Zusicherungen, im Falle arglistig verschwiegener Mängel sowie im Falle der Produkthaftung gilt abweichend von vorstehendem Satz 1 die gesetzliche Verjährungsfrist. Für übernommene Garantien gilt die vereinbarte Garantiefrist. Die Pflicht der ovenga media zur Leistung von Schadenersatz richtet sich im Übrigen nach Ziffer 5.

§ 5 Haftung

5.1 ovenga media haftet für eine von ihr zu vertretende Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie und bei einem sonstigen Schaden, der von ovenga media aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist, unbegrenzt.

5.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet ovenga media nicht, es sei denn, wesentliche Vertragspflichten wurden verletzt. Bei fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf Schäden begrenzt, mit denen das haftungsbegründende Verhalten in direktem Zusammenhang steht, sowie auf solche Schäden, mit deren Eintritt bei Geschäften der fraglichen Art vernünftiger- und typischerweise bei Vertragsschluss zu rechnen war. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter der ovenga media.

5.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 6 Kündigung

6.1 Sofern eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde, wird der Einzelauftrag auf diese Laufzeit fest geschlossen. Sofern keine konkrete Laufzeit vereinbart wurde, wird der jeweilige Einzelauftrag auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar, sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes hierzu vereinbart wurde.

6.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder sonstigen finanziellen Verhältnisse des anderen Vertragspartners eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von aus der Geschäftsverbindung resultierenden Verbindlichkeiten gegenüber dem kündigenden Vertragspartner gefährdet ist, oder (ii) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist.

6.3 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder bevor die vertragliche Leistung vollständig ausgeführt ist, so hat er ovenga media diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ovenga media im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages oder im Vertrauen auf die vollständige Leistungserbringung aufgewendet hat oder noch unvermeidbar aufzuwenden verpflichtet ist bzw. die ovenga media für Auflösung von Verträgen in der Sublieferkette aufzuwenden hat. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber aus Gründen kündigt, die ovenga media zu vertreten hat. Besteht die vertragliche Leistung in der Herstellung eines Leistungserfolges gilt § 648 BGB anstelle der Regelung gemäß Satz 1.

§ 7 Geheimhaltung, Vertraulichkeit

7.1 Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen des Vertrages von der anderen Partei oder von mit Ihnen gemäß § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erhaltene Informationen gemäß dieser Ziffer 7 streng vertraulich zu behandeln („Vertrauliche Informationen“).

7.2 Als Vertrauliche Informationen gelten nicht solche Infor­mationen,

  • die nachweislich öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass die jeweils andere Partei dies zu vertreten hätte; oder
  • die durch die Parteien nachweislich unabhängig und ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung entwickelt wurden; oder
  • von denen die Parteien nachweislich auf anderem Wege als durch die andere Partei und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt hat oder noch erlangt.

7.3 Vertrauliche Informationen dürfen nur zugänglich gemacht werden:

  • Organmitgliedern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Parteien, sofern und soweit diese notwendiger Weise mit dem Vorhaben befasst sind und ausschließlich für Zwecke des vertraglichen Vorhabens,
  • Behörden und Gerichten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung. Vor Herausgabe von Vertraulichen Informationen wird die offenlegende Partei die andere im rechtlich zulässigen Maße unverzüglich unterrichten.

7.4 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen übernimmt die ovenga media keine Gewähr. Dies beschränkt nicht die Haftung der ovenga media für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder bei übernommenen Zusicherungen.

7.5 Für die Haftung der ovenga media bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus Ziffer 7 gilt vorstehende Ziffer 5.

7.6 Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit überdauern eine Beendigung des Vertragsverhältnisses und erlöschen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach Ablauf von 5 Jahren. Im Übrigen erlöschen die Verpflichtungen aus Ziffer 7 nach Ablauf von 5 Jahren nach vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistung und der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

§ 8 Nutzungsrechte

8.1 Der Auftraggeber erhält vor vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche und auf die Vertragslaufzeit beschränkte Nutzungsrecht an allen für den Auftraggeber erstellten Ergebnissen („Kundenmaterial“) . Die ovenga media erhält das Recht, die Kundenmaterialien kostenfrei, zeitlich und örtlich unbeschränkt zu nutzen, kopieren, abzuändern, zu übertragen und zu unterlizenzieren.

8.2. Für den Fall, dass ovenga media Materialien der ovenga media („Materialien der ovenga media“) einbindet oder eingebunden hat, erhält der Auftraggeber an den Materialien der ovenga media während der Vertragslaufzeit ein örtlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht, die Materialien der ovenga media ausschließlich jeweils in Verbindung mit dem Kundenmaterial zu nutzen, zu übertragen und zu sublizenzieren. Materialien der ovenga media sind insbesondere (i) Materialien, die ovenga media vorab auf eigene Kosten entwickelt hat, (ii) Materialien generischer Art, Methoden, Tools, Frameworks sowie (iii) Schnittstellen und Algorithmen. An den Materialien der ovenga media behält ovenga media das ausschließliche Nutzungsrecht. Verwendet ovenga media Software eines Dritten zur Erstellung des Kundenmaterials gelten ausschließlich die Bedingungen des Dritten. Zur Klarstellung: Von ovenga media erlangtes Know-how, das keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthält, darf von ovenga media für jeglichen Zweck frei verwendet werden. Dies gilt entsprechend für Entwürfe, die nicht in das Kundenmaterial einfließen.

8.3 Der Auftraggeber erhält das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 8.1, Satz 1 an den Kundenmaterialien als ausschließliches und permanentes Nutzungsrecht nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

8.4 Wird im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen Open-Source-Software eingesetzt, insbesondere wenn bei der Erstellung von Software Open-Source-Bestandteile wie z.B. Bibliotheken in diese integriert werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber hierüber vor Abschluss des Vertrages schriftlich zu unterrichten, sofern nicht im Vertrag die Verwendung von Open Source Software bereits vorgesehen ist. Ist die Verwendung von Open Source Software nicht bereits vertraglich vorgesehen, hat der Auftraggeber das Recht, einer Verwendung von Open-Source-Software zu widersprechen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Information, hat der Auftraggeber das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten. Für Open Source Software gelten die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.

§ 9 Schadensersatz

Erfüllt der Auftraggeber ihm obliegende Pflichten nicht, nicht rechtzeitig, und/oder befindet er sich trotz Nachfristsetzung mit der Nachholung der Mitwirkungspflicht in Verzug, kann ovenga media Ersatz der dadurch entstehenden Schäden verlangen. Ferner steht ovenga media Schadensersatz bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages zu.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Sämtliche zwischen den Vertragspartnern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

10.2 Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Kollisionsrechts.

10.3 Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München.